Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Gesuchsgegner sowohl gestützt auf die StPO als auch gestützt auf das VRPG als kostenpflichtig bezeichnet werden müssen. Angesichts dessen, dass sie sich den Anträgen der Gesuchstellerin nicht widersetzten und sich daher der Aufwand des Gerichts sehr gering halten liess, werden die Verfahrenskosten in concreto auf nur CHF 500.00 bestimmt, welche die Gesuchsgegner je zur Hälfte zu tragen haben.