108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Gesuchsgegner sowohl gestützt auf die StPO als auch gestützt auf das VRPG als kostenpflichtig bezeichnet werden müssen.