Nach diesen Bestimmungen hat die Person die Kosten zu tragen, welche sie verursachte. Dabei ist ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärungen im Zusammenhang mit dem Nachverfahren entstandenen Kosten gefordert (vgl. dazu MARIANNE HEER in BSK- StPO II., 2. Aufl., Art. 365 N 8). Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten es, keine Verfahrenskosten zu erheben.