Frage, nach welchen Regeln sich die Kostenauferlage eines solchen Verfahrens richtet. Denkbar ist eine Kostenauferlage gemäss Strafprozessordnung oder gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG). Bei anderen selbständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO richtet sich die Kostenauferlage grundsätzlich nach den Regeln von Art. 416 ff. StPO (vgl. BGE 6B_428/2012). Nach diesen Bestimmungen hat die Person die Kosten zu tragen, welche sie verursachte.