und VIII.4. betreffend E.________). Beim Obergericht konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Inkasso- bzw. Verwertungsmassnahmen durch die Stabsstelle für Ressourcen, Busseninkasso bzw. das Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland (in Zusammenarbeit mit den Konkursämtern, welche für die Grundstückverwertung örtlich zuständig sind) bereits in Gang gesetzt wurden. Die zuständigen Stellen sind daher über den vorliegenden Beschluss nicht nur zu informieren, sondern sie sind auch anzuweisen, der Gesuchstellerin den Netto-Verwertungserlös bis zum Maximalbetrag von je CHF 2,4 Mio. herauszugeben.