13. Sind die Zuwendungsvoraussetzungen gegeben, muss das Gericht dem Geschädigten die Vermögenswerte zusprechen, so die einhellige Lehre (vgl. THOMMEN, a.a.O., Art. 73 N 111 ff.). Das konkrete Vorgehen, wie der Geschädigte zu den Vermögenswerten kommen soll, ist jedoch nicht explizit geregelt. Insbesondere ist offen, wie konkret vorzugehen ist, wenn der Staat im Moment der Gutheissung des Gesuchs gemäss Art. 73 StGB die Ersatzforderung noch nicht vollständig eintreiben konnte.