12. Gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nur dann anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. In Ziff. 4 ihres Gesuchs erklärte die Gesuchstellerin, sie trete von ihren (deutlich höheren) Forderungen gegen die beiden Gesuchsgegner je CHF 2,4 Mio. – entsprechend der Höhe der Ersatzforderungen – an den Kanton Bern ab. Damit sind sämtliche Voraussetzungen zur Zusprechung der rechtskräftig festgelegten Ersatzforderungen von je CHF 2,4 Mio. erfüllt.