Die zweite Lösung erscheint in concreto sachgerechter, da nie eine "amtliche Bekanntmachung" vorgenommen wurde. Damit beginnt die Verjährungsfrist mit dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern am 14. November 2019 zu laufen. Der Zuwendungsanspruch ist folglich nicht verjährt.