Während ein Teil der Lehre eine analoge Anwendung von Art. 70 Abs. 4 StGB vorschlägt, hält ein anderer Teil der Lehre dafür, die Verjährungsfrist solle sich an den Regelungen des OHG orientieren. Beide Lösungen sehen eine fünfjährige Verjährungsfrist vor, wobei die eine Lösung den Fristenlauf ab der amtlichen Bekanntmachung beginnen lassen will, die andere dagegen auf den Zeitpunkt abstellt, an dem die Voraussetzungen für die Zusprechung nach Art. 73 StGB vorliegen (vgl. zum Ganzen THOMMEN, a.a.O., Art. 73 N. 68 ff.). Die zweite Lösung erscheint in concreto sachgerechter, da nie eine "amtliche Bekanntmachung" vorgenommen wurde.