11. In der Lehre wird als weitere Zuwendungsvoraussetzung gefordert, dass der Zuwendungsanspruch noch nicht verjährt sei. Das Gesetz enthält keine Regelung betreffend die Verjährung, d.h. es bestimmt weder die Dauer der Verjährungsfrist noch deren Beginn. Während ein Teil der Lehre eine analoge Anwendung von Art. 70 Abs. 4 StGB vorschlägt, hält ein anderer Teil der Lehre dafür, die Verjährungsfrist solle sich an den Regelungen des OHG orientieren.