Auch wenn das Urteil nicht in einem Zivil-, sondern in einem Verwaltungsverfahren erging, besteht kein Zweifel daran, dass die Gesuchstellerin damit gegenüber dem Gesuchsgegner 1 über einen vollstreckbaren Forderungstitel verfügt. E.________ anerkannte mit Vergleich vom 15. September / 13. Oktober 2021, der Gesuchstellerin und der H.________ AG (als Gesamtgläubigerinnen) aus den rechtskräftig abgeurteilten Straftaten Schadens- und Kostenersatz in der Höhe von total CHF 3,5 Mio. zu schulden (pag. 18 179 ff.).