O., Art. 73 N 60). Diesbezüglich muss zwischen den beiden Gesuchsgegnern unterschieden werden: C.________ wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2020 zur Zahlung von CHF 9'306'307.85 nebst Zins zu 5% auf die jeweiligen Einzelbeträge an die Gesuchstellerin verurteilt (vgl. pag. 18 011 ff.). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn das Urteil nicht in einem Zivil-, sondern in einem Verwaltungsverfahren erging, besteht kein Zweifel daran, dass die Gesuchstellerin damit gegenüber dem Gesuchsgegner 1 über einen vollstreckbaren Forderungstitel verfügt.