9. Weiter wird für eine Zuweisung nach Art. 73 StGB gefordert, dass der Schadenersatz in einem Straf- oder Zivilverfahren zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt wurde. Die geschädigte Person muss folglich einen vollstreckbaren Forderungstitel bzw. einen definitiven Rechtsöffnungstitel haben (vgl. für die herrschende Lehre MARC THOMMEN, a.a.O., Art. 73 N 60).