Die Gesuchstellerin erlitt folglich einen aus einem Delikt hervorgegangenen Schaden, dessen Höhe aus dem rechtskräftigen Urteil selbst hervorgeht. Der für eine Zuweisung nach Art. 73 Abs. 1 StGB nötige Konnex zwischen dem erlittenen Schaden und dem den Schaden verursachenden Delikt liegt vor.