8. Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setzt in einem ersten Schritt die Geschädigteneigenschaft der Gesuchstellerin voraus. Diese ist in concreto offensichtlich gegeben: Sowohl C.________ als auch E.________ wurden mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. November 2019 schuldig erklärt des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der A.________ im Gesamtdeliktsbetrag von ca. CHF 6,4 Mio., davon ca. CHF 1,5 Mio. versucht begangen. Die Gesuchstellerin erlitt folglich einen aus einem Delikt hervorgegangenen Schaden, dessen Höhe aus dem rechtskräftigen Urteil selbst hervorgeht.