73 N 116 ff.). Klar ist jedoch, dass das Verfahren möglichst einfach ausgestaltet werden soll, ohne einen der Betroffenen seiner Rechte zu beschneiden. Nachdem sich alle Parteien, insbesondere die beiden Gesuchsgegner, mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärten, verzichtet das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entscheidet mit vorliegendem Beschluss. Beschluss iS C.________und E.________(WSG 21 25+26) Seite 4 von 7