6. Art. 73 Abs. 3 StGB sieht für den Fall, dass die Zusprechung gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein "einfaches und rasches Verfahren" vor. In der Lehre ist umstritten, ob damit ein an die Zivilprozessordnung angelehntes Verfahren gemeint ist, oder ob ein sich an einem Verwaltungsverfahren orientierendes Vorgehen zum Zug kommen soll (vgl. zum Ganzen MARC THOMMEN, in Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen – Kriminelle Organisationen, Bd. I., 2018, Art. 73 N 116 ff.).