Solche "anderen Bestimmungen" liegen in concreto nicht vor. Da das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht am 29. März 2017 als Kollegialgericht urteilte, ist auch das vorliegende Gesuch durch das Kollegialgericht zu entscheiden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist folglich gegeben.