Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Daher ist in einem selbständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO über das Gesuch gemäss Art. 73 StGB zu entscheiden. Nach Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat (und nicht das Gericht, dessen Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist) auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts Anderes bestimmen. Solche "anderen Bestimmungen" liegen in concreto nicht vor.