Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht erklärte C.________ und E.________ am 29. März 2017 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der heutigen A.________, die sich als Privatklägerin im Strafpunkt am Verfahren beteiligt hatte, jedoch darauf verzichtet hatte, ihre Zivilforderungen gegen die Beschuldigten adhäsionsweise geltend zu machen. Nach durchgeführtem Berufungsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Bern die heutigen Gesuchsgegner am 14. November 2019 des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Gesuchstellerin schuldig. Dieses Urteil ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.