18 209 ff.). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, auch der Gesuchsgegner 1 sei mit der Forderung der Privatklägerin einverstanden und es werde auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (pag. 18 212). Formelles: 5. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht erklärte C.________ und E.________ am 29. März 2017 schuldig des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der heutigen A.________, die sich als Privatklägerin im Strafpunkt am Verfahren beteiligt hatte, jedoch darauf verzichtet hatte, ihre Zivilforderungen gegen die Beschuldigten adhäsionsweise geltend zu machen.