3. Die Gesuchstellerin und die Staatsanwaltschaft erklärten mit Schreiben vom 22. November 2021, sie hätten keine Beweisanträge und seien mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden (pag. 18 195 f.). Am 24. November 2021 teilte Rechtsanwalt F.________ mit, er habe die Vertretung des Gesuchsgegners 2, E.________, übernommen. Er führte weiter aus, dieser schliesse sich dem Rechtsbegehren 2 der Gesuchstellerin an und verzichte ausdrücklich auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (pag. 18 197 f.).