2. Die mit der Durchsetzung der Ersatzforderungen beauftragten kantonalen Stellen werden angewiesen, den Nettoerlös aus den Verwertungsverfahren gegen Beschluss iS C.________und E.________(WSG 21 25+26) Seite 2 von 7 C.________ und E.________ bis zur Höhe von je CHF 2,4 Mio. an die Gesuchstellerin herauszugeben. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 werden den Gesuchsgegnern je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. 4. Die Gesuchsgegner haben der Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit die Parteikosten von CHF 2'929.45 (inkl. Auslagen und MWST.) zu ersetzen.