19. Der vom erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO ergangene Entscheid betreffend die Sistierung und die Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung ist ein verfahrensleitender Entscheid (vgl. BGE 143 IV 175). Damit ist die Beschwerde nur beim Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zulässig. Ein solcher ist in concreto nicht zu erkennen, zumal sämtliche Beschuldigte diese Beschluss i.S. B.________/ E.________/ G.________/ J.________/ L.________/ N.________(WSG 20 16-21) Seite 12 von 12