"Als Gemeinwesen, dem die Täuschungsadressaten im eben beschriebenen Sinn angehören müssen, kommt nur der Bund in Frage." Soweit es um die betrügerische Erschleichung von kantonalen oder kommunalen Leistungen gehe, falle Art. 14 VStrR mangels Anwendbarkeit von vornherein ausser Betracht. Bei einer Schädigung von Kantonen und Gemeinden komme Art. 146 StGB zur Anwendung (a.a.O., Art. 14 N 28, N 37, N 179 ff.; jeweils mit Hinweisen auf Rechtsprechung und weitere Literatur). In Fällen, in denen sowohl gemeinrechtliche Delikte (in casu mutmasslicher Subventionsbetrug zum Nachteil der Kantone, allenfalls Urkundendelikte nach Art.