329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen. Angesichts der Tatsache, dass die neu zuständige Behörde einen Grossteil der Untersuchung wird wiederholen müssen, was einige Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die Rechtshängigkeit nicht beim Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht zu belassen, sondern an die Kantonale Staatsanwaltschaft, Wirtschaftsdelikte, zurück zu übertragen. Bei diesem Ausgang der Prüfung gemäss Art. 329 StPO erübrigt es sich, auf die Frage der allfälligen Verletzung des Akkusationsprinzips näher einzugehen.