17. Wie bereits festgehalten, führt die mangels gesetzlicher Grundlage unzulässige Delegation der Untersuchung an verwaltungsexterne Dritte zur Nichtigkeit der von ihnen vorgenommenen Untersuchungshandlungen und Verfügungen. Aus diesem Grund liegen keine gültig erstellten Anklagen vor, über die das Gericht urteilen könnte. Es hat das Verfahren daher gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO zurückzuweisen.