Schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO liegen in casu nicht vor: Zwar definiert die StPO den Begriff der "schweren Straftat" nicht, in der Praxis wird eine Beschränkung auf Verbrechenstatbestände bzw. eine Beschränkung auf Taten, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht sind, befürwortet (vgl. BGE 146 I 11). Auch wird zuweilen auf den Katalog von Art. 269 StPO abgestellt (vgl. zum Ganzen: WOLFGANG WOHLERS in Donatsch / Lieber / Summers / Wohlers (Hrsg.): Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art 141 N 29). Den Beschuldigten wird eine Verletzung von Art. 37 f. SuG i.V.m. Art. 14 VStrR vorgeworfen.