16. Zusammenfassend liegt ein offensichtlicher, besonders schwerer Verfahrensmangel vor, so dass sämtliche durch den Verfahrensleiter Hans Mathys und seinen Stellvertreter Pierre Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen inklusive der ergänzten Schlussprotokolle vom 29.06.2020 als nichtig zu betrachten sind. Die Aufzeichnungen dieser Verfahrenshandlungen sind aus den Akten zu entfernen, bis zum Abschluss dieses Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Zum gleichen Schluss kommt man im Übrigen auch in Anwendung von Art.