Die Verletzung von Verfahrensvorschriften hat regelmässig zur Folge, dass der angefochtene Akt aufzuheben ist, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil nachgewiesen werden muss (vgl. z.B. den im Rahmen eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid 1P.14/2005 vom 28.02.2005, E. 3.4.). Den Beschuldigten wäre es denn auch nicht möglich darzulegen, wie ihre strafprozessuale Stellung wäre, wenn das Verfahren durch fedpol-Mitarbeitende geführt worden wäre, sie könnten also gar nicht belegen, Beschluss i.S. B.__