Bei Verfahrenshandlungen nicht zuständiger Behörden stelle sich unmittelbar die Frage einer Nichtigkeit. Die Argumentation des fedpol, den Beschuldigten seien aus der Einsetzung von Hans Mathys und Pierre Cornu keine konkreten Nachteile entstanden, geht daher ins Leere: Die Verletzung von Verfahrensvorschriften hat regelmässig zur Folge, dass der angefochtene Akt aufzuheben ist, ohne dass ein tatsächlicher Nachteil nachgewiesen werden muss (vgl. z.B. den im Rahmen eines Strafverfahrens ergangenen Entscheid 1P.14/2005 vom 28.02.2005, E. 3.4.).