14. Die Tatsache, dass mit Hans Mathys und Pierre Cornu zwei verwaltungsexterne Personen ohne gesetzliche Grundlage und damit ohne Verfügungskompetenz die Untersuchung führten, stellt nach Ansicht des Gerichts klar einen besonders schweren Verfahrensfehler dar: So stellte das Bundesgericht in BGE 6B_1304/2018 vom 05.02.2019 fest, Zuständigkeitsvorschriften hätten insbesondere den in ein Strafverfahren verwickelten Bürger vor Übergriffen unzuständiger Behörden zu bewahren. Die Regeln über die Zuständigkeit seien daher zwingender Natur. Bei Verfahrenshandlungen nicht zuständiger Behörden stelle sich unmittelbar die Frage einer Nichtigkeit.