, vor Art. 285 N 18). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde bzw. der handelnden Person in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.