Die Nichtigkeit einer Verfügung wird indessen meist nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. "Evidenztheorie", vgl. statt vieler BGE 129 I 361, E. 2.1.). Die Evidenztheorie ist jedenfalls nach einem Teil der Lehre auch in Bezug auf strafprozessuale Verfahrenshandlungen zu beachten (so z.B. BGE 118 Ia 336, E. 2.a; vgl. auch HEIMGARTNER in BSK-StGB II, 4. Aufl., vor Art. 285 N 18).