Die Verteidigerinnen und Verteidiger aller Beschuldigter machen geltend, wegen der fehlenden formell-gesetzlichen Grundlage für die Einsetzung verwaltungsexterner Personen zur Untersuchungsführung seien sämtliche Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung und namentlich die Schlussprotokolle nichtig und das Verfahren daher zurückzuweisen. Das fedpol dagegen macht sinngemäss geltend, selbst wenn der Argumentation der Beschuldigten gefolgt werden sollte, wonach die Verfahrensleiter nicht auf korrekte Art und Weise eingesetzt worden seien, liege kein schwerwiegender bzw. kein offensichtlicher Mangel vor, die Verfahrenshandlungen seien daher nicht