Dieses Erfordernis soll aber gerade sicherstellen, dass es nicht vom Willen der konkreten Verwaltungseinheit bzw. der konkreten mit der Sache befassten Personen abhängig ist, ob für ein bestimmtes Verfahren eine externe Person mit der Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe betraut werden kann oder nicht. Zu Recht wird denn auch von der Verteidigung des Beschuldigten N.________ auf die Wichtigkeit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht nur der urteilenden Richterinnen und Richter, sondern auch der untersuchenden Behörden hingewiesen. Zusammenfassend ist da- Beschluss i.S. B.