Da es sich bei ihnen um Einzelpersonen handelt, die selbst nicht über die entsprechenden Einrichtungen verfügten, waren sie zur Erfüllung des Auftrags auf die Infrastruktur der Auftraggeberin mindestens teilweise angewiesen. Auch der Umstand, dass der Verfahrensleiter und sein Stellvertreter gegen aussen mit dem Briefpapier des fedpol und unter einer E-Mailadresse des fedpol auftraten, macht sie nicht zu Mitarbeitenden desselben, zumal die direkte Stellvertretung (d.h. Handeln im Namen des Auftraggebers) im Auftragsverhältnis nicht selten ist (vgl. Art. 396 Abs. 2 OR).