- Es wird im "Dienstleistungsauftrag" zudem stark die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Verfahrensleiter betont: Die Beauftragten waren in Bezug auf die Durchführung der Untersuchung frei, sie konnten insbesondere frei darüber entscheiden, gegen wen [und gegen wen nicht] sie eine Untersuchung eröffnen und führen wollten. Dürfte dies mindestens teilweise auch für fedpol-interne Verfahrensleiter gelten, so wären diese jedoch nicht frei gewesen in der Wahl ihres Arbeitsorts, ihrer Arbeitszeit oder der Wahrnehmung allfälliger weiterer Aufträge / Nebenbeschäftigungen.