Hätten die Vertragsparteien einen Lohn abmachen wollen, so hätte zwingend die Lohnklasse geregelt werden müssen. Insbesondere der Hinweis auf die MWST ergibt zudem nur Sinn, wenn der Abschluss eines Auftrags mit entsprechendem Honorar und nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrags gewollt war. - Es wird im "Dienstleistungsauftrag" zudem stark die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Verfahrensleiter betont: