Vertrag nicht als "Auftrag" bezeichnet und nicht explizit auf die entsprechenden Normen des Obligationenrechts verwiesen. Die Verträge weisen denn auch inhaltlich überwiegend auftragsrechtliche Elemente auf (vgl. pag. 20.001.0003 ff. bzw. 20.001.0019 ff.): - So wird ein Stundenhonorar von CHF 250.00 inkl. MWST und nicht ein Lohn vereinbart. Hätten die Vertragsparteien einen Lohn abmachen wollen, so hätte zwingend die Lohnklasse geregelt werden müssen.