Insbesondere kann dem fedpol jedoch nicht gefolgt werden, wenn es geltend macht, der Verfahrensleiter und sein Stellvertreter seien keine verwaltungsexternen Personen, da diese vollständig in die Organisation von fedpol eingegliedert gewesen seien und das Vertragsverhältnis zwischen diesen und dem fedpol wesentliche Elemente eines Arbeitsverhältnisses aufweise. Unter Hinweis auf die zutreffenden, ausführlichen Darlegungen der Verteidigungen der Beschuldigten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Vertrag zwischen Alt-Bundesrichter Mathys und dem fedpol bzw. Kantonsrichter Cornu und dem fedpol klar als Dienstleistungsauftrag bezeichnet