20 N 8 mit weiteren Hinweisen). Auch aus dieser Norm ergibt sich folglich keine formell-gesetzliche Grundlage für die Einsetzung verwaltungsexterner Personen. Andere Gesetze oder Beschluss i.S. B.________/ E.________/ G.________/ J.________/ L.________/ N.________(WSG 20 16-21) Seite 7 von 12 Verordnungen, die in concreto Anwendung finden könnten, sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend kommt das Gericht daher zum Schluss, dass eine formell-gesetzliche Grundlage zur Einsetzung von verwaltungsexternen Personen für die Untersuchungsführung fehlt.