20 Abs. 1 VStrR als Delegationsnorm in Frage kommt. Dieser lautet wie folgt: "Für die Untersuchung ist die beteiligte Verwaltung zuständig. Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausgebildete Beamte zu betrauen." Gemäss HANS VEST wird mit dieser Bestimmung klargestellt, was sich schon aus dem Wortlaut ergibt: Die Bundesverwaltungsstellen müssen selbst über Personal verfügen, welches fähig ist, die ihnen durch das Gesetz übertragenen polizeilichen Funktionen auch wahrnehmen zu können (VEST BSK-VStrR, Art. 20 N 8 mit weiteren Hinweisen).