7. Eine entsprechende "Vorbildnorm" ist z.B. in Art. 36 Abs. 1 FINMAG zu finden. Sie lautet wie folgt: "Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftragte oder Untersuchungsbeauftragter)." Eine solche oder auch nur vergleichbare Norm findet sich weder im SuG noch im PBG. Das Gericht prüfte weiter, ob Art. 20 Abs. 1 VStrR als Delegationsnorm in Frage kommt.