178 N 34 f. mit Hinweisen auf die Entstehungsgeschichte der Norm). Auch Art. 2 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) hält fest, dass Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, durch die Bundesgesetzgebung mit Verwaltungsaufgaben betraut werden können. Es stellt sich folglich die Frage, ob es in der Schweizerischen Rechtsordnung eine formell-gesetzliche Grundlage gibt, welche dem fedpol die Kompetenz einräumen würde, in einem Verwaltungsstrafverfahren Verfügungsbefugnisse an Private auszugliedern.