Fehlende gesetzliche Grundlage für die Delegation der Verfahrensleitung an verwaltungsexterne Personen 5. Gemäss Art. 39 Abs. 1 SuG sind Widerhandlungen nach den Art. 37 f. SuG vom zuständigen Bundesamt zu verfolgen. In casu wäre dies, da der Vorwurf von unrechtmässig erlangten Abgeltungen im regionalen Personenverkehr (RPV) erhoben wurde, gestützt auf Art. 37 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) das BAV. Der Bundesrat kann jedoch gemäss Art. 39 Abs. 1, 2. Satz SuG eine andere Verwaltungseinheit als zuständig bezeichnen, was er vorliegend mit Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 auch getan hatte.