Das fedpol als Anklagebehörde stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es liege gar keine Übertragung von Verwaltungsaufgaben an verwaltungsexterne Dritte vor, die Einsetzung der Verfahrensleiter sei daher durch das VStrR legitimiert, es bedürfe folglich keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelung. Das Gericht kommt aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zum Schluss, dass es für die Einsetzung verwaltungsexterner Personen als Verfahrensleiter einer formell-gesetzlichen Grundlage bedurft hätte, die in concreto nicht existiert.