4. Von allen Beschuldigten wird geltend gemacht, es bestehe für die Delegation der Verfahrensleitung an Hans Mathys und Pierre Cornu als verwaltungsexterne Personen keine gesetzliche Grundlage, woraus folge, dass sämtliche Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung und insbesondere die Schlussprotokolle nichtig seien. Das fedpol als Anklagebehörde stellt sich dagegen auf den Standpunkt, es liege gar keine Übertragung von Verwaltungsaufgaben an verwaltungsexterne Dritte vor, die Einsetzung der Verfahrensleiter sei daher durch das VStrR legitimiert, es bedürfe folglich keiner zusätzlichen gesetzlichen Regelung.