3. Mit Verfügung vom 29. September 2020 wurde den Parteien die Gerichtszusammensetzung bekannt gegeben. Innert Frist wurden keine Ablehnungsgründe geltend gemacht. Da weder das VStrR noch die StPO für die Anklageprüfung ein mündliches Verfahren vorsehen, fällt das Gericht seinen Entscheid im Zirkulationsverfahren. Beschluss i.S. B.________/ E.________/ G.________/ J.________/ L.________/ N.________(WSG 20 16-21) Seite 5 von 12