2. Art. 329 Abs. 2 StPO bestimmt, dass dann, wenn sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, das Gericht das Verfahren sistiert. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Rückweisung der Anklage und die Sistierung des Verfahrens können auch in Fällen offensichtlicher Mängel nur vom Kollegialgericht und nicht von der Verfahrensleitung allein beschlossen werden (JEREMY STE- PHENSON / ROBERTO ZALUNDARO-WALSER in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.): Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl.